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Die sogenannte Einrichtungsbezogene Impfpflicht des Infektionsschutzgesetzes §20a betrifft viele Kolleginnen und Kollegen in Kliniken, Arztpraxen und Pflegeheimen. Nicht nur das medizinische Personal, alle Angestellten der Einrichtungen auch Mitarbeiter der Kantine, der Reinigungsfirmen und andere sind davon betroffen.

Arbeitgeber versenden Falschinformationen

Die Geschäftsführungen einiger Einrichtungen haben an die Mitarbeiter Briefe und Informationsblätter versandt, wie man damit umzugehen gedenkt. Dabei scheint es endlose Fehler und Unklarheiten zu geben und jeder Betroffene ist gut beraten, sich Hilfe bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu suchen.

Beispiel Uniklinikum Magdeburg

Das Uniklinikum Magdeburg schreibt an seine Mitarbeiter: „… Sollten Sie sich gegen eine Impfung entscheiden, bedeutet dies, dass Sie keine Tätigkeit im Gesundheitswesen in Deutschland mehr ausüben können…“

Weiter heißt es: .. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zum 15.03.2022 keinen Nachweis vorgelegt haben, können Ihre Tätigkeit bis zum Vorlegen des Immunitätsnachweises nicht mehr bei uns ausüben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ab diesem Zeitraum kein Entgelt mehr bezahlt wird…“

Es haben sich Kollegen des Uniklinikums an einen Anwalt gewendet, der sinngemäß folgende Richtigstellung vorgenommen hat.

Die oben genannten Ausführungen stehen so nicht im §20a IfSG. Es gibt keine Äußerung im Gesetz, die besagt, dass man keine Tätigkeit im Gesundheitswesen mehr ausüben kann.

Zudem verweist der Anwalt den Arbeitgeber darauf, dass es ebenfalls nicht im Gesetz vorgesehen ist, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Betretungsverbot der Einrichtung und damit ein Verbot zur Berufsausübung aussprechen darf. Das Gesetz regelt lediglich, dass der Arbeitgeber bei Nichtvorlage des Immunitätsnachweises das Gesundheitsamt zu informieren hat.

Hier findet ihr das Schreiben der Anwälte an das Uniklinikum Magdeburg

Klagen gegen willkürliche Arbeitgeber

Arbeitgeber , die ihre Beschäftigten also daran hindern zur Arbeit zu kommen, bzw. unbezahlt freistellen, oder gar kündigen müssen sich darauf einstellen, dass die Arbeitnehmer ihren Lohn einklagen können bzw. eine Kündigungsschutzklage erheben.

Weist Eure Arbeitgeber darauf hin, dass lediglich das Gesundheitsamt nach eingehender Prüfung des Einzelfalles berechtigt ist, ein Betretungsverbot der Arbeitsstätte auszusprechen. Dann und nur dann kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer am Arbeiten hindern. Durch Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt, kann er es aber auch verhindern, dass ein Betretungsverbot ausgesprochen wird. Es wird sich also zeigen, was den einzelnen Einrichtungen ihre Mitarbeiter wert sind, und wie wichtig Ihnen die gute Versorgung ihrer Patienten mit geschultem Personal wirklich ist.