Basisdemokratischen Partei Deutschland – Landesverband Sachsen-Anhalt

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet.

Die Partei Basisdemokratische Partei Deutschland vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen. 

Totalitäre, diktatorische, undemokratische und/oder gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab. Die Partei Basisdemokratische Partei Deutschland steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen. 

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden. Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.   

Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

I. Grundsätze des Landesverbandes

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

  • (1) Der Landesverband führt den Namen ´Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Sachsen- Anhalt. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Sachsen- Anhalt. Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis LV Sachsen- Anhalt.
  • (2) Die Kreis- und Ortsverbände tragen den Namen der Partei mit dem Zusatz ihrer Organisationsstellung (z.B. Basisdemokratische Partei Deutschland Kreis-, Ortsverband XY) hintangestellt. In der allgemeinen wie auch in der Wahlwerbung darf der Zusatz der Organisationsstellung weggelassen werden.

§ 2 Zweck

Der Zweck richtet sich nach der Bundessatzung

§ 3 Konsensierung

Das Verfahren der Konsensierung regelt die Bundessatzung.

§ 3 a Sondervorschriften im Rahmen der Gründung

Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Sachsen-Anhalt.

Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung (erfolgreiche Gründungsversammlung bis mindestens zum ersten, höchstens aber zweiten ordentlichen Landesparteitag) folgende Sondervorschriften:

  • (1) Die Gründungsversammlung tagt einmalig am 31.10.2020. Auf der Gründungsversammlung wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Gründungsvorstand gewählt und ein vorläufiges Landesparteiprogramm beschlossen. Der Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher Vorstand bis zur Wahl des regulären Landesvorstands auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag.
  • (2) Stimmberechtigtes Mitglied der Gründungsversammlung ist jeder, der bei der Gründungsversammlung ordentliches Mitglied der Basisdemokratischen Partei Deutschland ist und seinen Wohnsitz (oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt) im Land Sachsen-Anhalt hat und nicht bereits Mitglied eines anderen Landesverbandes ist. Mitglieder mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in anderen Bundesländern können auf der Gründungsversammlung mitstimmen und dem Landesverband Sachsen-Anhalt beitreten, wenn sie vor der Gründungsversammlung eine schriftliche Erklärung des gewollten Zuständigkeitswechsels gegenüber ihrem eigentlich zuständigen Landesverband abgegeben und bestätigt bekommen haben. Gibt es im Bereich ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts keinen zuständigen Landesverband, so reicht die Erklärung gegenüber dem Leiter der Gründungsversammlung vor Beginn der Versammlung.
  • (3) Satzungsänderungen (inkl. Erweiterungen und Verschmelzungen) sind auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag mit einer einfachen Mehrheit möglich. Ausgenommen hiervon ist die Auflösung des Landesverbandes (§ 24). Es gelten im Übrigen die Regeln für die Satzungsänderung (§ 23).
  • (4) Der Vorsitzende des Gründungsvorstandes kann auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag   nicht für den Landesvorsitzenden kandidieren. Dies gilt nicht für die übrigen Mitglieder des Gründungsvorstandes.
  • (5) Die ehemaligen Mitglieder des Gründungsvorstandes bilden nach der Wahl des ersten regulären Landesvorstandes den Gründungsrat. Dieser arbeitet den neuen Landesvorstand ein und unterstützt ihn bei seiner Tätigkeit. Die Mitglieder des Gründungsrats haben Teilnahme – und Rederecht an Vorstandssitzungen, aber kein Stimm- oder Repräsentationsrecht. Der Gründungsrat wird zum Ende des zweiten regulären Landesparteitages aufgelöst.
  • (6) Der Gründungsvorstand besteht aus:
    • der Doppelspitze
    • dessen Stellvertreter
    • dem Schatzmeister
    • dem Säulenbeauftragten
    • dem Schriftführer
    • dem Beisitzer
  • (7) Der Gründungsvorstand benennt zwei Landesvertreter für den erweiterten Bundesvorstand. Diese müssen nicht Mitglieder des Gründungsvorstands sein.
  • (8) Diese Sondervorschrift (§ 3a) entfällt durch Satzungsänderung auf dem zweiten ordentlichen Landesparteitag.

§ 4 Sitz des Landesverbandes

  • (1) Der Sitz des Landesverbandes ist Magdeburg.
  • (2) Solange keine Landesgeschäftsstelle besteht, hat der Landesverband seinen Sitz an der Adresse des Vorsitzenden.

§ 5 Gliederung des Landesverbands

  • (1) Der Landesverband untergliedert sich in Kreis- und Ortsverbände.
  • (2) Bei der Gründung eines Kreis- oder Stadtverbandes hat ein Mitglied des Landesvorstandes anwesend zu sein.

II. Mitgliedschaft 

§ 6 Mitgliedschaft  

  • (1) Die Mitgliedschaft regelt die Bundessatzung.
  • (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem Zugang der Annahme des Aufnahmeantrages bei der Antragstellerin/ beim Antragsteller. Ergänzende und auszugestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in ihren Satzungen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Den Erwerb der Mitgliedschaft regelt die Bundessatzung

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die Bundessatzung.

§ 9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit 

Die besondere Pflicht zur Verschwiegenheit regelt die Bundessatzung.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Bundessatzung.

III. Organisation 

§ 11 Organe des Landesverbandes 

Organe des Landesverbands sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.

§ 12 Landesvorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus:

  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schatzmeister

Es können weitere Vorstände, auch eine Doppelspitze, gewählt werden, deren Anzahl auf dem Parteitag bestimmt wird. Die weiteren Aufgabenbereiche werden auf dem Parteitag oder innerhalb des Vorstandes festgelegt.

  • (1) Der Landesvorstand sollte möglichst aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen. Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch den ordentlichen Landesparteitag gewählt.
  • (2) Die Amtsdauer ist auf maximal 2 aufeinander folgende  Legislaturperioden begrenzt. Nach einer Wartezeit von zwei Jahren können ehemalige Vorstandsmitglieder erneut kandidieren.
  • (3) Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Ein Vorsitzender oder bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter vertreten den Landesverband nach außen und gegenüber anderen Parteigremien. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf dem folgenden Landesparteitag vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes Mitglied des Landesverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Treten mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder zurück, ist umgehend ein neuer außerordentlicher Landesparteitag  einzuberufen.
  • (4) Der Vorstand benennt zwei Landesvertreter für den erweiterten Bundesvorstand. Diese müssen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
  • (5) Der Landesvorstand sollte wenn möglich durch einen Beisitzer je Kreis- und Stadtverband erweitert werden. Sollte die Stelle eines Kreis- oder Stadtbeisitzers nach dem Landesparteitag unbesetzt verblieben sein, kann der jeweilige Kreis seinen Vertreter auf seiner Hauptversammlung wählen.

§ 13 Landesschiedsgericht

Das Landesschiedgericht wird durch die Landesschiedsordnung Sachsen Anhalt gerregelt

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  • (1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landes für 2 Jahre. Er setzt die politischen und organisatorischen Beschlüsse der Untergliederungen um. Ein Hauptziel des Landesvorstandes ist, die Vernetzung der Untergliederungen zu ermöglichen und zu unterstützen.
    • (1.1) Gegen die Ausgabenbeschlüsse kann der Schatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Sitzung des beschlussfähigen Vorstandes.

§ 15 Landesparteitag

Zusammensetzung, Befugnisse, Beschlussfassung, Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung sowie Beurkundung der Beschlüsse des Landesparteitags regeln das Parteiengesetz und die Geschäftsordnung des Landesparteitags Sachsen-Anhalt.

§ 16 Interne Landesarbeitsgruppen

  • (1) Jedes Parteimitglied kann nach Fähigkeit und Neigung in einer Landesarbeitsgruppe mitarbeiten. Die Kreisvorstände informieren ihre Mitglieder über die Gründung von neuen Arbeitsgruppen und leiten die Mitarbeitswünsche an den Landesvorstand weiter.
  • (2) Neben den qualifizierten Arbeitsgruppenmitgliedern sollte ein Fachfremder die Arbeit der Gruppe begleiten, um die Verständlichkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.
  • (3) Jedes Mitglied in einer Arbeitsgruppe ist gleichberechtigt.
  • (4) Jede Arbeitsgruppe wählt einen Sprecher, der dem Vorstand anzuzeigen ist.
  • (5) Die Arbeitsgruppen sollen durch geeignete Tools die Schwarmintelligenz zur Entscheidungsfindung nutzen.

§ 17 Verbindlichkeit der Satzung

  • (1) Diese Landessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Landesverbandes. Ihre eventuellen Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
    • (1.1) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Landessatzung aufgehoben.

§ 18 Mitgliederbefragung und – entscheid

  • (1) Bei anstehenden wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand über ein zu  entwickelndes Schwarmtool die Mitglieder befragen. 
  • (2) Über wichtige Entscheidungen kann der Vorstand jederzeit eine Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von fünf Prozent der Parteimitglieder des Landesverbandes hat er eine Basisabstimmung  durchzuführen.
  • (3) Der Vorstand hat je nach Stand der Technik und rechtlich zulässig geeignete Tools für die Basisabstimmung festzulegen und bereitzustellen.

IV Ordnungsmaßnahmen

§ 19 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  • (1) Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen regelt die Bundessatzung.

§ 20 Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen regelt die Bundessatzung.

§ 21 Änderung dieser Satzung

  • (1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfristen richten sich nach der Bundessatzung.
  • (2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

V. Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung und Verschmelzung

  • (1) Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.
  • (2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Bundesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um einen neuen Landesverband zu gründen.
  • (3) Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Landesverbandes bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (Textform). Er bedarf ferner der Zustimmung der Bundespartei.
  • (4) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall, ein vom Bundesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.

§ 23 Schlussbestimmung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31.10.2020 in Osterburg Altmark. Zuletzt geändert nach Beschlüssen, zum LaPa vom 21.08.22 in Weißenfels.

Anlagen:

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