Dieses Musterschreiben kann grundsätzlich auch in anderen Bundesländern verwendet werden. Die Adressen der zuständigen Staatsanwaltschaften findet ihr auf den Webseiten des jeweiligen Justizministeriums.

An die StA MD , HBS, Dessau, Halle, Stendal, Naumburg – Adresse kann man hier herausfinden:

https://justiz.sachsen-anhalt.de/staatsanwaltschaft/

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte/n ich/wir Strafanzeige gegen (den Landtag, das Bildungsministerium, das Schulamt, den Schulleiter, den Lehrer….. ) unter anderem wegen des Verdachts des schweren Falles der Misshandlung von Schutzbefohlenen nach Paragraph 225 Absatz 1 Nr.4, Absatz 3 Nr. 1 und 2 StGB und bitte/n um unverzügliche Aufnahme von Ermittlungen.

Gründe:

Seit Montag, d.15.11.2021 ist es den Schülerinnen und Schülern in Sachsen- Anhalt lediglich gestattet, ihrer Schulplicht und auch ihrem Recht auf Bildung nachzukommen, wenn sie sich in der Schule einem CoVid 19 – Antigen- Schnelltest unterziehen lassen.

Mit dieser Maßnahme werden die physischen und psychischen Belastungen der Schülerinnen und Schüler weiter erhöht und gesundheitliche Risiken in Kauf genommen.

Nach einer neuesten Studie vom 12.11.2021 von Prof. Dr. Werner Bergholz, einem ehemaligem Professor an der Jakobs- Universität in Bremen und früheren Manager zur Qualitätssicherung bei Siemens, „Gefährdungsanalyse Durchführung von CoVid 19 – Schnelltests und durch PCR – Tests“ ( siehe beigefügte Anlage ) enthalten Schnelltests und PCR – Tests Bestandteile, die gesundheitsgefährdend sind.

So ist insbesondere das darin enthaltene Ethylenoxyd stark krebsgefährdend.

So ist „nach wissenschaftlichen Untersuchungen davon auszugehen, dass die Abstrich Stäbchen von der Ethylenoxyd (EO) Sterilisierung 50 mal so viele EO auf den Oberflächen enthalten wie die täglich erlaubte Menge für beruflich exponierte Personen.

Ein zusätzlicher Schaden wird durch die abrasiven Abstrich Stäbchen verursacht, da diese die Schleimhäute verletzen, häufig zu Nasenbluten führen, Fremdkörper auf Schleimhäuten hinterlassen und im Extremfall bei Nasenabstrichen zum Austritt von Gehirnwasser geführt haben.

Die täglichen bzw. mehrfach wöchentlichen Tests erhöhen die Gefahr von Nasenschleimhautverletzungen und hierdurch wird insbesondere auch die Gefahr einer Hirnhautentzündung durch das Eindringen von Keimen verursacht, da die natürliche Schutzbarriere der Nasenschleimhaut durchlässig wird.

In den Beipackzetteln sind zudem konkreten Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, die in den Schulen weder vorhanden sind noch angewendet werden.

Zudem verstößt die Durchführung der Tests durch Laien in den Klassenräumen gegen allgemeine Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit gesundheitsschädlichen Chemikalien.

In der Gefährdungsanalyse ist auch mit wissenschaftlich fundierten Argumenten dargelegt worden, dass „die massenhafte Anwendung der Antischnelltests sinnlos ist, da sie bei realistischer Betrachtung keine positiven Effekt auf das Infektionsgeschehen haben kann.“

Hinreichend ist bewiesen (und auch durch das RKI bestätigt), dass bei Kindern und Jugendlichen eine Infektionskrankheit CoVid 19 über 99 % sehr leicht verläuft und kaum zu Hospitalisierung der Betroffenen führt.

Es besteht also ein völliges Ungleichgewicht zwischen Risiko und Nutzen.

Hierbei ist auch eine Verlagerung der Verantwortung zum Schutz der vulnerablen Gruppen unzumutbar und nicht hinzunehmen.

Bei mehrfach wöchentlichen Tests in den Klassenräumen besteht grundsätzlich die Gefahr für die Schülerinnen und Schüler, in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung erheblich gestört zu werden.

Nach Paragraph 225 Abs. 1 StGB kann mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft werden, wer Personen unter 18 Jahren, die ihm im Rahmen eines Dienst – oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind, quält oder roh misshandelt … und sie an der Gesundheit schädigt.

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – also ein Verbrechen- kann bestraft werden, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

Dies dürfte bei der Gefahr von Zellwucherungen (Krebs), Meningitis oder Austritt von Gehirnwasser zumindest zu prüfen sein.

Nach der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Quälen ein Verursachen länger dauernder und / oder wiederholende Schmerzen oder Leiden.

Diese Voraussetzungen liegen unseres/meines Erachtens vor.

Das massenhafte Testen durch Laien ist nicht nur sinnlos, sondern auch schädlich.

Es sollte daher eingestellt werden, weist Prof. Dr. Bergholz berechtigt hin.

Wer sich weiter an den Tests beteiligt, dürfte sich – wie begründet – strafbar machen.

Hierbei ist auch die Strafbarkeit unter Beachtung weiterer verletzter Strafrechtsnormen zu prüfen, insbesondere dann, wenn eine Strafbarkeit nach Paragraph 225 nicht bejaht wird oder die Geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat, wie unter anderem der gefährlichen oder versuchten Körperverletzung (Paragraph 224 ) durch das Beibringen gefährlicher Stoffe oder der das Leben gefährdenden Behandlung, sowie die Verletzung der Fürsorge – und Erziehungspflicht dadurch, dass die Schutzbefohlenen in die Gefahr gebracht werden, in ihrer körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden.

Ferner zeige/n wir/ich auch Nötigung oder versuchte Nötigung (§240 (1) und(2) StGB) als Tatbestände an.

Klar ist auch festzustellen, dass weder Lehrer / Erzieher oder andere Aufsichtspersonen noch die Schüler selbst „medizinisches Fachpersonal“ zur bestimmungsgemäßen Durchführung der Testungen sind.

Des Weiteren stellt es auch für Kinder und Jugendliche eine Zumutung dar, sich vor den Augen aller anderen testen zu lassen und das Ergebnis im Kreise der anderen Schüler ausgewertet zu wissen und die sofortige Stigmatisierung zu erfahren.

Erhebliche psychische Folgen bis hin zu Suizidgedanken sind teilweise die Folge.

Gleichzeitig ist es nicht hinzunehmen, dass im Falle der Verweigerung des Testes bzw. im Fall eines positiven Testergebnisses bei symptomlosen, gesunden Kindern das Recht auf Bildung versagt und sogar unterstellt wird, dass das Kind seiner Schulpflicht nicht nachkommt.

Gemäß der internationalen Kinderrechtskonvention, in der die Regelungen zum besonderen Schutz und der Fürsorge für das Kind festgehalten werden, haben ALLE Kinder das Recht auf Bildung sowie das Recht auf Schutz vor Gewalt, ein Recht auf Schutz vor Diskriminierung, auf Leben und Gesundheit (ohne staatlich sanktionierte Gesundheitsgefahr), das Recht auf Schutz der Privatsphäre, vor Misshandlung und auf Gesundheitsvorsorge.

Die Konvention über die Rechte des Kindes, die im Übrigen im Wesentlichen auch im Grundgesetz verankert sind, wurde durch die Bundesrepublik ratifiziert und ist somit allgemein anzuwendendes Recht.

Wir/Ich forder(e)/n Sie daher auf, die Ermittlungen aufzunehmen, die Strafbarkeit der Verantwortlichen – auch unter Beachtung der Teilnahmeformen sowie Anstiftung und Beihilfe – zu prüfen sowie eine Strafverfolgung einzuleiten.

Wir/Ich stelle/n vorsorglich Strafantrag unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten und bitte/n Sie um eine Eingangsbestätigung sowie Mitteilung des Aktenzeichens.

Mit freundlichen Grüßen,

Anlage:

Gefährdungsanalyse Durchführung
von Covid-19-Schnelltests und durch PCR-Tests